Dazu zählen alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, d. h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, gehören nicht zu den Ausländerinnen und Ausländern. Hat eine Person mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, wird sie in der Bevölkerungsfortschreibung mit der ersten Staatsangehörigkeit ausgewiesen.
Sortiert werden die Staatsangehörigkeiten nach folgender Reihenfolge: EU-Mitglied in aufsteigender Reihenfolge nach Schlüsselnummer, Resteuropa in aufsteigender Reihenfolge nach Schlüsselnummer, Restliche Welt. Die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen unterliegen mit ihren Familienangehörigen nicht den Bestimmungen des Ausländergesetzes oder des Zensusgesetzes 2011. Sie werden somit auch statistisch nicht erfasst.