Bevölkerungsstand Ausländische Bevölkerung

Dazu zählen alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, d. h. nicht die deutsche Staats­angehörigkeit besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staats­angehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staats­angehörigkeit besitzen, gehören nicht zu den Ausländerinnen und Ausländern. Hat eine Person mehrere ausländische Staats­angehörigkeiten, wird sie in der Bevölkerungs­fortschreibung mit der ersten Staats­angehörigkeit ausgewiesen.

Sortiert werden die Staats­angehörigkeiten nach folgender Reihenfolge: EU-Mitglied in aufsteigender Reihenfolge nach Schlüssel­nummer, Resteuropa in aufsteigender Reihenfolge nach Schlüssel­nummer, Restliche Welt. Die Mitglieder der Stationierungs­streitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen unterliegen mit ihren Familien­angehörigen nicht den Bestimmungen des Ausländer­gesetzes oder des Zensusgesetzes 2011. Sie werden somit auch statistisch nicht erfasst.