Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 26.08.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Die Bedeutung des Wortes Ausländer erschließt sich in der Regel aus der Sicht eines Inlandes und meint eine Person oder eine Personengruppe, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben wie das Land, worin sie sich grade aufhalten, z.B. wenn sich jemand in Deutschland aufhält, aber er die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Im Übrigen hat das Wort in vielen Sprachen der Welt eine negative Begleiterscheinung im Sinne von „Fremder“.
Im juristischen Sinne zählen als Ausländer alle Personen, die nicht Deutsche sind im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); also jene, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.
Zu den Ausländern zählen auch Staatenlose und Personen, wo die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Ein Deutscher, der gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit hat, zählt nicht als Ausländer.
Die in spezifischen Sachbereichen (z.B. nationales Recht) und im allgemeinen Sprachgebrauch benutzten Definitionen von Ausländer sind nicht immer deckungsgleich und teilweise inkonsistent. Auch in Fachsprachen geht es in der Regel dabei um Gebrauchsdefinitionen. In diversen Ländern und Sprachen auf der Welt hat das Wort Ausländer eine negative Begleiterscheinung im Sinne von „Fremder“.
Vom Gesetz her ist eine Person dann Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Aus Sicht des Inlandes ist nach dem vorgenannten Verständnis eine Person dann kein Ausländer, wenn sie keine andere Staatsbürgerschaft besitzt als die inländische. Wenn aber jemand die Staatsangehörigkeit des Inlandes und auch eine andere, dann gilt er als Staatsbürger des Inlandes, aber gleichzeitig auch als Ausländer. Er wird aber in der Regel nicht als Ausländer erfasst und für z.B. statistische Zwecke nicht als Ausländer gezählt.
Die Zuordnung als Ausländer kann auch aus ethnischer Sicht erfolgen. Wenn eine Person einer Ethnie angehört, die historisch gesehen nicht dem Inland zugeordnet wird, gilt diese Person ebenfalls als Ausländer. Eine derartige Einordnung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit vorzunehmen.
Beispiel: Ethnische Türken, die in Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit haben, werden dann - ethnisch gesehen - als Ausländer angesehen, auch wenn sie nicht einmal die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Definition, die auf ethnische Merkmale abzielt, ist umgangssprachlich recht verbreitet; diese widerspricht aber oftmals der Definition nach der Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung eines Menschen zu einer bestimmten Ethnie ist im Übrigen nicht immer klar, wobei Eigen- und Fremdzuordnung auseinanderfallen können. Ein solches Merkmal, welches nicht zuverlässig und eindeutig ist, ist daher nur eingeschränkt als Grundlage einer Definition geeignet, zumal mit steigender Assimilation (geht meist über mehrere Generationen) die ethnische Zugehörigkeit von Personen ändern kann.
Eine Zuordnung kann auch aufgrund der Abstammung vorgenommen werden. So gilt eine Person dann als Ausländer, wenn sie (direkter) Abkömmling von Ausländern ist.
Dieses Kriterium wird in der Praxis nicht wirklich angewandt, da es nicht wirklich sinnvoll und konsequent ist. Danach ist eine Person als Ausländer anzusehen, wenn sie nicht im Inland geboren wurde.
Menschen deutscher Ethnizität, die nicht im ehemaligen Deutschen Reich oder seinen Nachfolger-Staaten geboren wurden, würden quasi als Ausländer gelten. Hierzu siehe auch weiter unten unter „Mischkriterien“.
Das Gegenteil zum Begriff „Ausländer“ nennt man umgangssprachlich „Inländer“.
Auch wenn dem Sprachgebrauch in der Semantik in irgendeiner Form Definitionsmacht zukommt, ist eine derartige Verwendung in vieler Hinsicht schwierig, weil sie die Forderung verletzt, die logische Umkehrung der jeweiligen Definition von Ausländer zu enthalten. Andernfalls wäre eine Person logisch als „Inländer“ zwingend anzusehen, wenn sie nicht die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates besitzt. Dies ist so jedoch falsch, da die Person staatenlos sein kann.
Demnach besteht zwischen „Ausländer“ und „Inländer“ kein wirklicher Bedeutungsgegensatz. So muss dem Rezipienten und der Quelle die Eigenschaft des Wortes „Inländer“ stets bewusst sein, da - je nachdem in welchem Kontext - eine Erklärung zwecks Klarheit notwendig werden könnte.
Weil das Wort Ausländer eine negative Begleiterscheinung mit sich bringt, werden im deutschen Sprachgebrauch auch andere, ähnliche Begriffe verwendet. So wird das Wort „Migrant“ (lat. Migrare = wandern) synonym verwendet. Das Wort überlappt das Wort Ausländer aber nur teilweise, da gleichzeitig Migranten nur solche Ausländer sind, die auch ihr Heimatland verlassen haben. Andersherum gelten zwar z.B. nach Amerika ausgewanderte Deutsche zwar Migranten, aber gelten aus deutscher Sicht nicht als Ausländer, solange sie ihre Staatsbürgerschaft behalten.
Die Migranten werden wiederum als Einwanderer und Zuwanderer bezeichnet. Bei beiden letztgenannten Begriffen handelt es sich um bedeutungsgleiche deutsche Bezeichnungen für das Wort Immigrant. Einwanderer wiederum, die in ihrer neuen Heimat eine eigene Gesellschaftsordnung und Herrschaftsansprüche durchsetzen, werden Siedler genannt.
Auch die Bezeichnung Ausländische Mitbürger wird hin und wieder verwendet.
In den letzten Jahren hat sich aber vor allem das Wort Personen mit Migrationshintergrund etabliert. Dieser Begriff wird auch für Personen benutzt, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und zum Teil auch in Deutschland geboren wurden, aber immer noch als Ausländer wahrgenommen werden.
Auch im Bereich Bildungswesen spielt es eine Rolle, ob man den Status Ausländer oder Inländer hat. Als Inländer hat man uneingeschränkten Zugang zur kompletten Arbeitswelt. Als Ausländer spielt der aufenthaltsrechtliche Status eine Rolle. Als Ausländer kann man sich also nicht einfach auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG berufen, weil dieses Grundrecht ausschließlich Deutschen und EU-Bürgern zusteht. Hat man noch den Status „Flüchtling“ bzw. „Asylbewerber“, benötigt man eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Wenn man anerkannt wurde (Anerkennung als Flüchtling oder Asylanerkennung), erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für in der Regel 3 Jahre und darf ohnehin in ganz Deutschland uneingeschränkt arbeiten und sogar sich selbständig machen. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden oder in einen Daueraufenthalt übergehen.
Als EU-Bürger genießt man die sogenannte Freizügigkeit. Man kann ohne Aufenthaltserlaubnis oder Visum nach Deutschland reisen und sich bis zu 3 Monaten ohne Probleme aufhalten und arbeiten. Man benötigt lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis für die Einreise. Für einen längerfristigen Aufenthalt muss man nachweisen, dass man seinen und den Lebensunterhalt der Familienangehörigen sichern kann. Man darf uneingeschränkt arbeiten und sich auch selbständig machen.
Am 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Um in Deutschland als Fachkraft arbeiten zu dürfen, muss man seine ausländischen Qualifikationen erst einmal anerkennen lassen.
Auch in diversen Sportarten gibt es spezielle Ausländerregelungen. Hierbei handelt es sich um Vorgaben eines nationalen oder auch internationalen Sportverbandes, die besagen ob und inwieweit ausländische Sportler in einem bestimmten Wettbewerb eingesetzt werden dürfen. Darin wird u.a. festgelegt, wer – je nachdem um welche Sportart es geht – als Inländer (z.B. im Fussball als Fussballdeutscher) gilt und wer nicht. Zudem wird geregelt, wie viele Nicht-Inländer, quasi wie viele Ausländer in einer Sportmannschaft unter Vertrag stehen dürfen. In der Sportart Fussball darf man als Nichtdeutscher und Nicht-EU-Bürger lediglich in den ersten beiden Ligen spielen. Ab der 3. höchsten Liga (absteigend) darf man als Nicht-EU-Bürger lediglich mit einer besonderen Genehmigung und Aufenthaltserlaubnis spielen.
Für Ausländer in Deutschland gibt es spezielle ausländerrechtliche bzw. aufenthalsrechtliche Regelungen und Gesetze. Das Ausländergesetz (AuslG), welches bis zum 31.12.2004 galt wurde zum 01.01.2005 durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt. Nach dem alten Ausländergesetz gab es den sogenannten Aufenthaltstitel.
Das AufenthG definiert in § 2 Abs. 1 einen Ausländer als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Aktuell gibt es in Deutschland folgende Aufenthaltstitel:
Ein Ausländer, der gegen die Gesetze seines Gastlandes verstößt, kann unter Umständen ausgewiesen werden.
Man kann auch einen Ausländer für eine kurze Zeit hier nach Deutschland einladen. Dazu muss man bei seiner zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben. Darin muss man sämtliche Daten des Ausländers angeben sowie seine eigenen Angaben. Auch muss man nachweisen, dass man über genügend Einkommen verfügt.
Der Ausländer erhält dann einen sogenannten Kurzaufenthalts-Visum. Damit kann der Ausländer dann bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Dieses Visum gilt für touristische Reisen, private Besuche und auch für Geschäftsreisen. Man nennt dieses Visum auch „Schengen-Visum“ oder auch „Touristen-Visum“.
Um als Ausländer einen deutschen Pass zu erhalten, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Von diesen Voraussetzungen kann die Einbürgerungsbehörde dennoch Ausnahmen machen.
Als Ausländer muss man hier in Deutschland krankenversichert sein. Wenn man eine Aufenthaltserlaubnis hat und sozialversicherungspflichtig angestellt ist, zahlt man zusammen mit dem Arbeitgeber die Kosten seiner Krankenversicherung. Diese Kosten zieht der Arbeitgeber direkt vom Bruttogehalt ab, so dass der Arbeitnehmer selbst nichts mehr an die Krankenkasse zahlen muss. Wenn man nicht arbeitstätig ist und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, zahlt in der Regel der Staat (Jobcenter, Arbeitsamt, Sozialamt etc.) die Kosten für die Krankenversicherung. Wenn man selbständig ist, hat man selbst die Kosten seiner Krankenversicherung zu zahlen.
Die Zahl der Ausländer in Deutschland liegt laut Statistischem Bundesamt bei 10 bis 11 Millionen, je nach Erhebung.
Allerdings ist der Begriff „Ausländer“ nicht mit „Menschen mit Migrationsgrund“ zu verwechseln. Im Jahre 2019 hatten laut Statistischem Bundesamt ca. 21,2 Millionen Menschen in Deutschland einen Migrationshintergrund. Dies macht einen Anteil von 26,0 %. Dies macht im Vergleich zum Vorjahr einen Zuwachs von 2,1 %; im Jahre 2018 hatten 20,8 Millionen Menschen in Deutschland einen Migrationshintergrund.
Von den 21,2 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund haben knapp 11 Millionen einen deutschen Pass.
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